AbR 1990/91 Nr. 50, S. 152: Art. 6 Ziff. 2 EMRK.; Art. 172 lit. b StPO Eine Kostenüberbindung wegen eines festgestellten Blutalkoholgehaltes von 0,61 Gewichtspromille verstösst gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn das Verfahren eingestellt wurd
Sachverhalt
Am 1. Oktober 1989 wurde F. um Mitternacht in Engelberg von der Polizei angehalten. Sie stellte bei ihm eine "Alkoholfahne" fest. Der Blastest ergab 1,9 Gewichtspromille. Die Auswertung der Blutprobe ergab einen Mindestgehalt von 0,61 Gewichtspromille. In der Folge stellte die Strafkommission das Verfahren ein. Hingegen auferlegte sie F. Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 336.--. Dagegen beschwerte sich F. bei der Obergerichtskommission. Er bestritt, Anlass zum Anhalten gegeben zu haben. Nachdem er angehalten worden sei, habe er der Polizei genau angegeben, wieviel er während welcher Zeit getrunken habe. Trotzdem habe er an Ort und Stelle blasen müssen. Wahrscheinlich habe das Blasgerät versagt. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 172 lit. b StPO hat der Angeschuldigte die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn und soweit er durch unordentliche Handlungen oder ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten Anlass zur Durchführung einer Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens gegeben hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil in Sachen Minelli festgehalten, die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK werde verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung die Auffassung wiedergibt, ein Angeklagter sei schuldig, ohne dass dieser vorher auf gesetzliche Weise für schuldig befunden wurde und ohne dass er Gelegenheit hatte, seine Verteidigungsrechte auszuüben (EuGRZ 1983, 479). Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und entschieden, es gehe unter dem Gesichtswinkel der Unschuldsvermutung nicht an, trotz Einstellung des Verfahrens oder Freispruchs jemandem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht, und ihm aus diesem Grunde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, komme einer solchen Kostenauflage doch sozusagen die Wirkung einer Strafe zu (BGE 109 Ia 165 f.). Positiv ausgedrückt bedeutet dies, dass dem Angeschuldigten, gegen den das Strafverfahren eingestellt wird, Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden dürfen, wenn ihm ein fehlerhaftes, gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln verstossendes Verhalten vorgeworfen werden kann; ferner muss zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und den aufzuerlegenden Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 115 Ia 111 ff.; vgl. auch AbR 1984/85, Nr. 44).
2. a) Die Strafkommission macht zu Recht nicht geltend, dass beim Beschwerdeführer prozessuales Verschulden in dem Sinne vorliege, dass er durch sein Verhalten im Prozess zur Entstehung der Kosten beigetragen habe. Hingegen erblickt die Strafkommission im Umstand, dass beim Rekurrenten ein Blutalkoholgehalt von 0,61 Gewichtspromille festgestellt wurde, ein leichtfertiges Verhalten im geschilderten Sinne, welches eine Überbindung der Kosten rechtfertige. Unbestrittenermassen besteht zwischen dem Alkoholkonsum bzw. dem festgestellten Blutalkoholgehalt einerseits und den Verfahrenskosten anderseits ein Kausalzusammenhang. Umstritten ist allerdings, ob der beim Beschwerdeführer festgestellte Blutalkoholgehalt eine Kostenüberbindung rechtfertigt oder ob darin nicht ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK zu erblicken ist.
b) Gemäss Art. 91 SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (Art. 2 VRV; BGE 108 W 107). Allerdings macht sich der Täter auch strafbar, sobald seine Fahrfähigkeit merklich beeinträchtigt ist. Dass der Fahrer unfähig sei, braucht nicht nachgewiesen zu werden, selbst wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,88 Gewichtspromille nicht festgestellt ist (BGE 105 IV 343 ff.). Krankheit, Übermüdung oder bestimmte Heilmittel können die Alkoholverträglichkeit herabsetzen, so dass ein Blutalkoholgehalt ab 0,5 Gewichtspromille eine Angetrunkenheit im Sinne des Gesetzes zu bewirken vermag (BGE 98 IV 289 ff.).
c) Beim Beschwerdeführer wurde kein Blutalkoholgehalt von 0,8 Gewichtspromille festgestellt, bei welchem auch ohne Vorliegen weiterer Umstände eine strafbare Tat vorliegt. Es wurden beim Beschwerdeführer aber auch keine weiteren Umstände, wie Krankheit, Übermüdung oder Beeinträchtigung durch beruhigende Medikamente, festgestellt, bei deren Vorliegen auch schon ein Blutalkoholgehalt von 0,5 Gewichtspromille zur Erfüllung des Straftatbestandes des Fahrens in angetrunkenem Zustande ausreicht. Daher wurde ja auch das Strafverfahren eingestellt. Eine Kostenüberbindung wegen eines festgestellten Mindestblutalkoholgehalts von 0,61 Gewichtspromille unter Hinweis darauf, dass sich jemand bereits ab 0,5 Gewichtspromille unter Umständen strafbar machen könne, verstösst daher offensichtlich gegen die Unschuldsvermutung von Art. 6 Abs. 2 EMRK. Ein Verstoss gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln, die auch bei Einstellung des Strafverfahrens unter Umständen eine Überbindung der Verfahrenskosten rechtfertigen, wird von der Strafkommission nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. de| fr | it Schlagworte emrk strafbarkeit umstände unschuldsvermutung beschwerdeführer verfahren verfahrenskosten verstossung verhalten entscheid fahrfähigkeit blutalkoholkonzentration übermüdung kausalzusammenhang polizei Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 StPO: Art.172 SVG: Art.91 VRV: Art.2 Leitentscheide BGE 105-IV-343 98-IV-289 109-IA-160 S.165 115-IA-111 AbR 1990/91 Nr. 50 1984/85 Nr. 44
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 172 lit. b StPO hat der Angeschuldigte die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn und soweit er durch unordentliche Handlungen oder ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten Anlass zur Durchführung einer Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens gegeben hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil in Sachen Minelli festgehalten, die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK werde verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung die Auffassung wiedergibt, ein Angeklagter sei schuldig, ohne dass dieser vorher auf gesetzliche Weise für schuldig befunden wurde und ohne dass er Gelegenheit hatte, seine Verteidigungsrechte auszuüben (EuGRZ 1983, 479). Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und entschieden, es gehe unter dem Gesichtswinkel der Unschuldsvermutung nicht an, trotz Einstellung des Verfahrens oder Freispruchs jemandem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht, und ihm aus diesem Grunde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, komme einer solchen Kostenauflage doch sozusagen die Wirkung einer Strafe zu (BGE 109 Ia 165 f.). Positiv ausgedrückt bedeutet dies, dass dem Angeschuldigten, gegen den das Strafverfahren eingestellt wird, Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden dürfen, wenn ihm ein fehlerhaftes, gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln verstossendes Verhalten vorgeworfen werden kann; ferner muss zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und den aufzuerlegenden Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 115 Ia 111 ff.; vgl. auch AbR 1984/85, Nr. 44).
E. 2 a) Die Strafkommission macht zu Recht nicht geltend, dass beim Beschwerdeführer prozessuales Verschulden in dem Sinne vorliege, dass er durch sein Verhalten im Prozess zur Entstehung der Kosten beigetragen habe. Hingegen erblickt die Strafkommission im Umstand, dass beim Rekurrenten ein Blutalkoholgehalt von 0,61 Gewichtspromille festgestellt wurde, ein leichtfertiges Verhalten im geschilderten Sinne, welches eine Überbindung der Kosten rechtfertige. Unbestrittenermassen besteht zwischen dem Alkoholkonsum bzw. dem festgestellten Blutalkoholgehalt einerseits und den Verfahrenskosten anderseits ein Kausalzusammenhang. Umstritten ist allerdings, ob der beim Beschwerdeführer festgestellte Blutalkoholgehalt eine Kostenüberbindung rechtfertigt oder ob darin nicht ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK zu erblicken ist.
b) Gemäss Art. 91 SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (Art. 2 VRV; BGE 108 W 107). Allerdings macht sich der Täter auch strafbar, sobald seine Fahrfähigkeit merklich beeinträchtigt ist. Dass der Fahrer unfähig sei, braucht nicht nachgewiesen zu werden, selbst wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,88 Gewichtspromille nicht festgestellt ist (BGE 105 IV 343 ff.). Krankheit, Übermüdung oder bestimmte Heilmittel können die Alkoholverträglichkeit herabsetzen, so dass ein Blutalkoholgehalt ab 0,5 Gewichtspromille eine Angetrunkenheit im Sinne des Gesetzes zu bewirken vermag (BGE 98 IV 289 ff.).
c) Beim Beschwerdeführer wurde kein Blutalkoholgehalt von 0,8 Gewichtspromille festgestellt, bei welchem auch ohne Vorliegen weiterer Umstände eine strafbare Tat vorliegt. Es wurden beim Beschwerdeführer aber auch keine weiteren Umstände, wie Krankheit, Übermüdung oder Beeinträchtigung durch beruhigende Medikamente, festgestellt, bei deren Vorliegen auch schon ein Blutalkoholgehalt von 0,5 Gewichtspromille zur Erfüllung des Straftatbestandes des Fahrens in angetrunkenem Zustande ausreicht. Daher wurde ja auch das Strafverfahren eingestellt. Eine Kostenüberbindung wegen eines festgestellten Mindestblutalkoholgehalts von 0,61 Gewichtspromille unter Hinweis darauf, dass sich jemand bereits ab 0,5 Gewichtspromille unter Umständen strafbar machen könne, verstösst daher offensichtlich gegen die Unschuldsvermutung von Art. 6 Abs. 2 EMRK. Ein Verstoss gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln, die auch bei Einstellung des Strafverfahrens unter Umständen eine Überbindung der Verfahrenskosten rechtfertigen, wird von der Strafkommission nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. de| fr | it Schlagworte emrk strafbarkeit umstände unschuldsvermutung beschwerdeführer verfahren verfahrenskosten verstossung verhalten entscheid fahrfähigkeit blutalkoholkonzentration übermüdung kausalzusammenhang polizei Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 StPO: Art.172 SVG: Art.91 VRV: Art.2 Leitentscheide BGE 105-IV-343 98-IV-289 109-IA-160 S.165 115-IA-111 AbR 1990/91 Nr. 50 1984/85 Nr. 44
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1990/91 Nr. 50, S. 152: Art. 6 Ziff. 2 EMRK.; Art. 172 lit. b StPO Eine Kostenüberbindung wegen eines festgestellten Blutalkoholgehaltes von 0,61 Gewichtspromille verstösst gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn das Verfahren eingestellt wurde. Entscheid der Obergerichtskommission vom 16. Februar 1990 Sachverhalt: Am 1. Oktober 1989 wurde F. um Mitternacht in Engelberg von der Polizei angehalten. Sie stellte bei ihm eine "Alkoholfahne" fest. Der Blastest ergab 1,9 Gewichtspromille. Die Auswertung der Blutprobe ergab einen Mindestgehalt von 0,61 Gewichtspromille. In der Folge stellte die Strafkommission das Verfahren ein. Hingegen auferlegte sie F. Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 336.--. Dagegen beschwerte sich F. bei der Obergerichtskommission. Er bestritt, Anlass zum Anhalten gegeben zu haben. Nachdem er angehalten worden sei, habe er der Polizei genau angegeben, wieviel er während welcher Zeit getrunken habe. Trotzdem habe er an Ort und Stelle blasen müssen. Wahrscheinlich habe das Blasgerät versagt. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 172 lit. b StPO hat der Angeschuldigte die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn und soweit er durch unordentliche Handlungen oder ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten Anlass zur Durchführung einer Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens gegeben hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil in Sachen Minelli festgehalten, die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK werde verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung die Auffassung wiedergibt, ein Angeklagter sei schuldig, ohne dass dieser vorher auf gesetzliche Weise für schuldig befunden wurde und ohne dass er Gelegenheit hatte, seine Verteidigungsrechte auszuüben (EuGRZ 1983, 479). Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und entschieden, es gehe unter dem Gesichtswinkel der Unschuldsvermutung nicht an, trotz Einstellung des Verfahrens oder Freispruchs jemandem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht, und ihm aus diesem Grunde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, komme einer solchen Kostenauflage doch sozusagen die Wirkung einer Strafe zu (BGE 109 Ia 165 f.). Positiv ausgedrückt bedeutet dies, dass dem Angeschuldigten, gegen den das Strafverfahren eingestellt wird, Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden dürfen, wenn ihm ein fehlerhaftes, gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln verstossendes Verhalten vorgeworfen werden kann; ferner muss zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und den aufzuerlegenden Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 115 Ia 111 ff.; vgl. auch AbR 1984/85, Nr. 44).
2. a) Die Strafkommission macht zu Recht nicht geltend, dass beim Beschwerdeführer prozessuales Verschulden in dem Sinne vorliege, dass er durch sein Verhalten im Prozess zur Entstehung der Kosten beigetragen habe. Hingegen erblickt die Strafkommission im Umstand, dass beim Rekurrenten ein Blutalkoholgehalt von 0,61 Gewichtspromille festgestellt wurde, ein leichtfertiges Verhalten im geschilderten Sinne, welches eine Überbindung der Kosten rechtfertige. Unbestrittenermassen besteht zwischen dem Alkoholkonsum bzw. dem festgestellten Blutalkoholgehalt einerseits und den Verfahrenskosten anderseits ein Kausalzusammenhang. Umstritten ist allerdings, ob der beim Beschwerdeführer festgestellte Blutalkoholgehalt eine Kostenüberbindung rechtfertigt oder ob darin nicht ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK zu erblicken ist.
b) Gemäss Art. 91 SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (Art. 2 VRV; BGE 108 W 107). Allerdings macht sich der Täter auch strafbar, sobald seine Fahrfähigkeit merklich beeinträchtigt ist. Dass der Fahrer unfähig sei, braucht nicht nachgewiesen zu werden, selbst wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,88 Gewichtspromille nicht festgestellt ist (BGE 105 IV 343 ff.). Krankheit, Übermüdung oder bestimmte Heilmittel können die Alkoholverträglichkeit herabsetzen, so dass ein Blutalkoholgehalt ab 0,5 Gewichtspromille eine Angetrunkenheit im Sinne des Gesetzes zu bewirken vermag (BGE 98 IV 289 ff.).
c) Beim Beschwerdeführer wurde kein Blutalkoholgehalt von 0,8 Gewichtspromille festgestellt, bei welchem auch ohne Vorliegen weiterer Umstände eine strafbare Tat vorliegt. Es wurden beim Beschwerdeführer aber auch keine weiteren Umstände, wie Krankheit, Übermüdung oder Beeinträchtigung durch beruhigende Medikamente, festgestellt, bei deren Vorliegen auch schon ein Blutalkoholgehalt von 0,5 Gewichtspromille zur Erfüllung des Straftatbestandes des Fahrens in angetrunkenem Zustande ausreicht. Daher wurde ja auch das Strafverfahren eingestellt. Eine Kostenüberbindung wegen eines festgestellten Mindestblutalkoholgehalts von 0,61 Gewichtspromille unter Hinweis darauf, dass sich jemand bereits ab 0,5 Gewichtspromille unter Umständen strafbar machen könne, verstösst daher offensichtlich gegen die Unschuldsvermutung von Art. 6 Abs. 2 EMRK. Ein Verstoss gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln, die auch bei Einstellung des Strafverfahrens unter Umständen eine Überbindung der Verfahrenskosten rechtfertigen, wird von der Strafkommission nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. de| fr | it Schlagworte emrk strafbarkeit umstände unschuldsvermutung beschwerdeführer verfahren verfahrenskosten verstossung verhalten entscheid fahrfähigkeit blutalkoholkonzentration übermüdung kausalzusammenhang polizei Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 StPO: Art.172 SVG: Art.91 VRV: Art.2 Leitentscheide BGE 105-IV-343 98-IV-289 109-IA-160 S.165 115-IA-111 AbR 1990/91 Nr. 50 1984/85 Nr. 44